Eine Kündigung des Betreuungsplatzes muss schriftlich, mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ohne Angaben von Gründen in Textform erfolgen. Eine fristlose Kündigung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.
Ein Kündigungsrecht haben nicht nur die Eltern. Auch der Träger kann nach Absprache mit der Einrichtungsleitung den Betreuungsplatz kündigen, falls ein wichtiger Grund vorliegt
(s. Betreuungsvertrag).
Kinderkrippe:
Bei Wechsel in die Kindergartengruppe wird der Vertrag automatisch verlängert und endet somit zum 31.August im Jahr der Einschulung oder durch eine fristgerechte Kündigung.
Kindergarten:
Der Vertrag endet zum 31. August im Jahr der Einschulung oder durch eine fristgerechte Kündigung.